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Europaius

§ 475h HGB – Abweichende Vereinbarungen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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