§ 475h HGB – Abweichende Vereinbarungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
Verweise in dieser Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- § 475fEinwendungen
- § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins