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Europaius

§ 531 HGB – Verladen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Titel – Reisefrachtvertrag

(1)Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.
(2)Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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