§ 527 HGB – Reisefrachtvertrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Titel – Reisefrachtvertrag
(1)Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.
Rechtsprechung zu § 527 HGB
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2026-02-12
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 511Verlustvermutung
- § 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 528Ladehafen. Ladeplatz
- § 535Löschen