§ 532 HGB – Kündigung durch den Befrachter
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Titel – Reisefrachtvertrag
(1)Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2)Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.
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