§ 610 HGB – Konkurrierende Ansprüche
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Sechster Abschnitt – Verjährung
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.