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Europaius

§ 605 HGB – Einjährige Verjährungsfrist

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Sechster Abschnitt – Verjährung

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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