§ 606 HGB – Zweijährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Sechster Abschnitt – Verjährung
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;2.Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;3.Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;4.Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Rechtsprechung zu § 606 HGB
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2016-12-01
2016-02-04
2015-09-17
2012-10-02
2010-11-24
2010-03-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 607Beginn der Verjährungsfristen
- § 608Hemmung der Verjährung
- § 609Vereinbarungen über die Verjährung