Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 16 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Zweiter Abschnitt – Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung

Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 16 KSchG

1
2017-12-14

Verweise in dieser Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.