§ 11 KSchG – Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1.was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Rechtsprechung zu § 11 KSchG
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2026-01-28
2025-06-18
2025-06-18
2025-06-18
2025-06-18
2025-06-18
2025-02-12
2025-01-15
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 16Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1aAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2Änderungskündigung
- § 3Kündigungseinspruch
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 6Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10Höhe der Abfindung
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14Angestellte in leitender Stellung