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Europaius

§ 109h StGB – Anwerben für fremden Wehrdienst

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung

(1)Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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