§ 109i StGB – Nebenfolgen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 45Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
- § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109fSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109aWehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109fSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109gSicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst
- § 109kEinziehung