§ 109k StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109gSicherheitsgefährdendes Abbilden
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109aWehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109fSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109gSicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst
- § 109iNebenfolgen