§ 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
1.bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterialeinen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 299a StGB
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2024-03-21
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 299bBestechung im Gesundheitswesen
- § 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und…