§ 301 StGB – Strafantrag
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb
(1)Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Rechtsprechung zu § 301 StGB
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2024-04-30
2022-01-26
2021-07-28
2013-07-11
2013-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
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