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§ 301 StGB – Strafantrag

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb

(1)Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2)Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.

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Rechtsprechung zu § 301 StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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