§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Rechtsprechung zu § 37 StGB
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2015-12-16
Verweise in dieser Vorschrift
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