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§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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Rechtsprechung zu § 37 StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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