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§ 38 StGB – Dauer der Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Freiheitsstrafe

(1)Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2)Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

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Aus der Erläuterung des Gesetzes

Freiheitsstrafe und Geldstrafe (§§ 38, 40): Die Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe, deren Dauer bestimmt ist, und die Geldstrafe, die in Tagessätzen verhängt wird.

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Rechtsprechung zu § 38 StGB

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2025-07-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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