§ 38 StGB – Dauer der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Freiheitsstrafe
(1)Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2)Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Aus der Erläuterung des Gesetzes
Freiheitsstrafe und Geldstrafe (§§ 38, 40): Die Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe, deren Dauer bestimmt ist, und die Geldstrafe, die in Tagessätzen verhängt wird.
Rechtsprechung zu § 38 StGB
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2025-10-06
2025-10-06
2025-07-22
2025-06-10
2025-03-20
2024-11-05
2024-10-08
2024-08-27