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§ 59b StGB – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

(1)Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2)Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

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Rechtsprechung zu § 59b StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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