§ 59b StGB – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
(1)Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2)Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Rechtsprechung zu § 59b StGB
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2020-02-26
Verweise in dieser Vorschrift
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