§ 56f StGB – Widerruf der Strafaussetzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. Widerrufen wird, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, die die Erwartung der Aussetzung widerlegt, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch neue Straftaten befürchten lässt, oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Dies gilt auch für Taten vor Rechtskraft der Entscheidung. Statt Widerruf können weitere Auflagen, Weisungen oder eine höchstens um die Hälfte verlängerte Bewährungszeit genügen. Erbrachte Leistungen werden nicht erstattet, bestimmte Auflagen- oder Anerbietenleistungen können bei Widerruf angerechnet werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 56f StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung
- § 59bVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Strafaussetzung
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung