§ 1033 ZPO – Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 2 – Schiedsvereinbarung
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Rechtsprechung zu § 1033 ZPO
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2019-09-19
2014-06-18
2011-07-14
Verweise auf diese Vorschrift
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