§ 1025 ZPO – Anwendungsbereich
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2)Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3)Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Rechtsprechung zu § 1025 ZPO
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2025-07-31
2025-07-31
2025-02-05
2025-01-09
2023-08-23
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1032Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
- § 1033Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
- § 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 1035Bestellung der Schiedsrichter
- § 1037Ablehnungsverfahren
- § 1038Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
- § 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
- § 1061Ausländische Schiedssprüche
- § 1065Rechtsmittel
Verweise auf diese Vorschrift
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