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Europaius

§ 1120 ZPO – Mehrsprachige Formulare

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 8 – Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191

Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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