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§ 1121 ZPO – Zielsetzung und Anwendungsbereich

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 12 – Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.
(2)Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

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