§ 191 ZPO – Zustellung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 2 – Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Rechtsprechung zu § 191 ZPO
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2022-05-19
2017-11-30
2016-03-16
2015-12-02
2014-07-10
2010-05-19
Verweise auf diese Vorschrift
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