§ 956 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 3 – Rechtsbehelfe
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
(2)Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Verweise in dieser Vorschrift
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