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1. COVID-19-JuBG – § 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (Stammfassung)

Worum geht es in dieser Vorschrift?

§ 12 regelt in der Stammfassung Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Gesetzes.

Für wen: Alle vom Gesetz betroffenen Gerichte und Verfahrensparteien.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Prozessrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

Das Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Wen betrifft diese Vorschrift?

Alle vom Gesetz betroffenen Gerichte und Verfahrensparteien.

Was sind die Eckpunkte?

  • Inkrafttreten: mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
  • Außerkrafttreten: mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
  • Teil des V. Hauptstücks.
  • Inkrafttreten dieser Fassung: 22.03.2020.

Prozessrecht

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Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum22.03.2020 Außerkrafttretensdatum04.04.2020 Abkürzung1. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextV. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 12.Paragraph 12, Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am15.04.2020 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40221468

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.