Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Herstellern und Importeuren von Elektro- und Elektronikgeräten bezüglich der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten. Es stellt sicher, dass diese Geräte nach Gebrauch gesammelt und verwertet werden.
Für wen: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die diese unter eigenem Markennamen herstellen oder verkaufen; Personen, die Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführen oder ausführen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
- Die unentgeltliche Übernahme von Altgeräten vom Handel.
- Die Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen für bestimmte Altgeräte.
- Die Registrierung und Kennzeichnung von Herstellern als individuelle Rücknehmer.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die diese unter eigenem Markennamen herstellen oder verkaufen.
- Personen, die Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführen oder ausführen.
Was sind die Eckpunkte?
- Hersteller müssen in jedem politischen Bezirk mindestens eine Sammelstelle für Altgeräte errichten.
- Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an diesen Sammelstellen muss zumindest unentgeltlich erfolgen.
- Hersteller müssen für Altgeräte, die bis zum 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.
- Hersteller, die ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen wollen, müssen dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigen und sich registrieren lassen.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13aParagraph 13 a Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPflichten für Hersteller und Importeure§ 13a.Paragraph 13 a,
Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Hersteller gemäß Absatz eins,, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen.
Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
SchlagworteElektrogerät, Sammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060742