Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Artikel regelt Maßnahmen im Bereich erneuerbarer Energien, die den Handel und Investitionen zwischen der EU und Kasachstan beeinflussen könnten. Er soll sicherstellen, dass der Handel und die Investitionen in erneuerbare Energien fair und diskriminierungsfrei erfolgen.
Für wen: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan als Vertragsparteien; Unternehmen, die in der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind, sowie Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen, Anlageninstallateure und -lieferanten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Maßnahmen, die den Handel und Investitionen bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen betreffen (z.B. Wind-, Sonnen- und Wasserkraft).
- Vorschriften für Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich erneuerbarer Energien.
- Verwaltungsgebühren im Bereich erneuerbarer Energien.
- Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an Stromnetze und den Zugang dazu für erneuerbare Energien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan als Vertragsparteien.
- Unternehmen, die in der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind, sowie Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen, Anlageninstallateure und -lieferanten.
Was sind die Eckpunkte?
- Keine Vorschrift zur Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen, es sei denn, es gibt belegbare technische Gründe.
- Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren müssen objektiv, transparent und nicht willkürlich sein und dürfen Antragsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren.
- Verwaltungsgebühren müssen transparent sein und sich ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken.
- Die Einfuhr und Verwendung von Waren der anderen Vertragspartei sowie die Erbringung von Dienstleistungen unterliegen den jeweiligen Bestimmungen des Abkommens.
- Bedingungen für den Netzanschluss und -zugang müssen transparent sein und dürfen Anbieter von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen nicht diskriminieren.
- Es dürfen keine Regelungen erlassen oder beibehalten werden, die den Erwerb oder die Verwendung von Waren heimischen Ursprungs vorschreiben oder den Erwerb importierter Waren an die Menge oder den Wert exportierter heimischer Waren knüpfen.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 147Artikel 147 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 147Erneuerbare Energien(1)Absatz eins,Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter anderem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für die Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird.
SchlagworteAnlagelieferant, Windenergie, Genehmigungsverfahren, Zertifizierungsverfahren Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222095