Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Sammlung und Lagerung verschiedener Arten von Batterien, um Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. Es legt spezifische Vorschriften für die Lagerung von Batterien fest, insbesondere für solche mit flüssigen Elektrolyten und Lithiumbatterien.
Was es regelt
- Allgemeine Anforderungen an die Lagerung von Batterien.
- Spezifische Vorschriften für Batterien mit flüssigen Elektrolyten.
- Besondere Regelungen für die Lagerung von Lithiumbatterien und Batteriegemischen mit Lithiumbatterien.
- Zusätzliche Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen für bestimmte Batterietypen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Batterien sammeln und lagern.
- Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 der Batterienverordnung und § 3 Z 13 der Elektroaltgeräteverordnung.
Eckpunkte
- Batterien müssen gegen Witterungseinflüsse und mechanische Belastung geschützt gelagert werden.
- Lagerung muss außerhalb des Einflussbereiches von Stoffen erfolgen, die Brand- oder Explosionsgefahren bergen.
- Bei der Sammlung von Batterien mit flüssigen Elektrolyten sind auslaufsichere und beständige Gebinde zu verwenden, außer bei Kleinmengen von Gerätebatterien bis 25 kg pro Gebinde.
- Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse von jeweils mehr als 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 20 Wattstunden (sowie weitere spezifische Lithiumbatterien) sind getrennt von anderen Batterien ohne Lithium zu sammeln und zu lagern.
- Für bestimmte Lithiumbatterien sind ergänzende Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen einzuhalten, wie Schutz vor Kurzschluss, mechanischen Beschädigungen und getrennte Lagerung in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen.
- Mitarbeiter müssen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unterwiesen werden.
- Sammelstellen müssen für die Zwischenlagerung von offensichtlich defekten oder beschädigten Lithiumbatterien geeignete Gebinde vorrätig halten.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum07.10.2017 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text3. AbschnittBatterienAnforderungen an die Sammlung und Lagerung§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei der Lagerung von Batterien sind folgende allgemeine Anforderungen einzuhalten: 1.Ziffer eins Schutz gegen Witterungseinflüsse; 2.Ziffer 2 Schutz vor mechanischer Belastung, ausgenommen bei der Lagerung im Zuge der Behandlung; 3.Ziffer 3 Lagerung außerhalb des Einflussbereiches von Stoffen, Gemischen, Sachen und Abfällen, von denen Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen können oder die im Brand- oder Explosionsfall ein zusätzliches Gefährdungspotential aufweisen.
(2)Absatz 2,Bei der Lagerung im Zuge der Sammlung von Batterien mit flüssigen Elektrolyten sind auslaufsichere und gegen Einwirkungen der Elektrolyte beständige Gebinde zu verwenden. Dies gilt nicht für Kleinmengen von Gerätebatterien bis zu einem Gewicht von 25 kg pro Gebinde, es sei denn, es handelt sich um Batterien gemäß Abs. 5, 7 und 8.Bei der Lagerung im Zuge der Sammlung von Batterien mit flüssigen Elektrolyten sind auslaufsichere und gegen Einwirkungen der Elektrolyte beständige Gebinde zu verwenden. Dies gilt nicht für Kleinmengen von Gerätebatterien bis zu einem Gewicht von 25 kg pro Gebinde, es sei denn, es handelt sich um Batterien gemäß Absatz 5, 7 und 8,
(3)Absatz 3,Batterien auf Blei-Säure-Basis sind getrennt von allen übrigen Batterien zu lagern.
(4)Absatz 4,Bei der Lagerung von Lithiumbatterien und Batteriegemischen mit Lithiumbatterien ist ein Einwirken von Wasser, Feuchtigkeit und übermäßiger Hitze zu verhindern.
(5)Absatz 5,Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse von jeweils mehr als 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 20 Wattstunden, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 100 Wattstunden, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von jeweils mehr als 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien in einer Gesamtmenge mit jeweils mehr als 2 g Lithium sind getrennt von anderen Batterien, die kein Lithium enthalten, zu sammeln und zu lagern. Eine gemeinsame Sammlung und Lagerung mit anderen Lithiumbatterien ist zulässig.
(6)Absatz 6,Bei der Lagerung von Batterien gemäß den Abs. 5, 7 und 8 sowie bei der gemeinsamen Lagerung von Lithiumbatterien gemäß Abs. 5 mit anderen Lithiumbatterien sind ergänzend zu den Anforderungen in Abs. 1, 2 und 4 angemessene, weiterführende Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen einzuhalten, insbesondereBei der Lagerung von Batterien gemäß den Absatz 5, 7 und 8 sowie bei der gemeinsamen Lagerung von Lithiumbatterien gemäß Absatz 5, mit anderen Lithiumbatterien sind ergänzend zu den Anforderungen in Absatz eins, 2 und 4 angemessene, weiterführende Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen einzuhalten, insbesondere 1.Ziffer eins Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole, 2.Ziffer 2 Schutz vor mechanischen Beschädigungen, 3.Ziffer 3 getrennte Lagerung in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden unter Berücksichtigung des Brandschutzes, 4.Ziffer 4 getrennte Lagerung offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien von allen übrigen Batterien in geeigneten, hiefür spezifisch gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden unter Berücksichtigung des Brandschutzes, 5.Ziffer 5 zumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen. Die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten jedenfalls auch für Lithiumbatterien, die nicht in Abs. 5 genannt sind und sortenrein oder im Gemisch mit anderen Batterien gelagert werden, wenn der Anteil an Lithiumbatterien in diesem Gemisch 10 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Absatz 6, gelten jedenfalls auch für Lithiumbatterien, die nicht in Absatz 5, genannt sind und sortenrein oder im Gemisch mit anderen Batterien gelagert werden, wenn der Anteil an Lithiumbatterien in diesem Gemisch 10 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.
(8)Absatz 8,Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch für alle Lithiumbatterien, dieDie weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Absatz 6, gelten auch für alle Lithiumbatterien, die 1.Ziffer eins im Rahmen von Rückrufaktionen, die aus Sicherheitsgründen erfolgen, übernommen werden oder 2.Ziffer 2 die einzeln übernommen werden und offensichtlich defekt oder beschädigt sind.
(9)Absatz 9,Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 der Batterienverordnung und Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 haben für die Zwischenlagerung von offensichtlich defekten oder beschädigten Lithiumbatterien geeignete Gebinde vorrätig zu halten.Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, der Batterienverordnung und Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, der Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016, haben für die Zwischenlagerung von offensichtlich defekten oder beschädigten Lithiumbatterien geeignete Gebinde vorrätig zu halten. SchlagworteBrandgefahr, Brandfall, Sicherheitsmaßnahme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192388