4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Es legt fest, wer diese Einrichtungen betreten darf und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Mitarbeiter, externe Dienstleister und Betreiber dieser Einrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das grundsätzliche Betretungsverbot von Kranken- und Kuranstalten.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen.
- Vorschriften für Besucher, Begleitpersonen, Dienstleister und Mitarbeiter bezüglich Schutzmaßnahmen.
- Testpflichten für Mitarbeiter und bestimmte andere Personen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Mitarbeiter, externe Dienstleister und Betreiber dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten ist grundsätzlich untersagt, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Patienten, Personal, ein Besucher pro Patient pro Woche bei längerem Aufenthalt).
- Besucher und Begleitpersonen müssen sinngemäß die Regeln des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 einhalten.
- Mitarbeiter mit Patientenkontakt müssen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.
- Mitarbeiter dürfen nur eingelassen werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein negativer Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum18.02.2021 Außerkrafttretensdatum27.02.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch nicht-medizinische externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß.
Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 5.Ziffer 5 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 6.Ziffer 6 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
SchlagworteHilfsbereich, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Gesundheitsleistungserbringer, Patientenkontakt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am26.02.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231339