Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Errichtung und den Betrieb des Internationalen Impfstoffinstituts, einer unabhängigen, gemeinnützigen Organisation, die sich der Verbesserung der Gesundheit von Kindern in Entwicklungsländern durch die Entwicklung und Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe widmet.
Für wen: Das Internationale Impfstoffinstitut selbst, als internationale Forschungseinrichtung; Entwicklungs- und Industrieländer, insbesondere in Asien, deren Bevölkerung von verbesserten Impfstoffen profitieren soll.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Rechtsstellung und den Amtssitz des Internationalen Impfstoffinstituts.
- Die Ziele und Zwecke des Instituts, insbesondere im Bereich der Impfstoffforschung und -entwicklung.
- Die Struktur und die Befugnisse der Organe des Instituts, wie das Kuratorium und der Direktor.
- Die Zusammenarbeit des Instituts mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Internationale Impfstoffinstitut selbst, als internationale Forschungseinrichtung.
- Entwicklungs- und Industrieländer, insbesondere in Asien, deren Bevölkerung von verbesserten Impfstoffen profitieren soll.
- Nationale und internationale Institutionen, Unternehmen, Stiftungen und Regierungen, die an der Impfstoffentwicklung beteiligt sind oder diese unterstützen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Institut ist ein internationales Forschungs- und Entwicklungszentrum mit Amtssitz in Seoul, Republik Korea.
- Es operiert als unabhängige, gemeinnützige Organisation mit internationalem Status und politisch neutralem Management.
- Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, darunter bis zu zehn außerordentliche Mitglieder, zwei vom Sitzstaat ernannte Mitglieder, ein von der WHO ernanntes Mitglied und der Direktor des Instituts.
- Die Mitglieder des Kuratoriums können für eine zweite Amtszeit wiederernannt werden, dürfen aber nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts KundmachungsorganBGBl. III Nr. 107/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2024, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.07.2024 Index89/04 Arzneimittel TextSATZUNG DES INTERNATIONALEN IMPFSTOFFINSTITUTSPräambelDas Internationale Impfstoffinstitut wurde in der Überzeugung gegründet, dass die Gesundheit von Kindern in Entwicklungsländern durch die Entwicklung, Einführung und Verwendung neuer und verbesserter Impfstoffe erheblich verbessert werden kann und dass diese Impfstoffe durch ein dynamisches Zusammenwirken von Wissenschaft, öffentlichem Gesundheitswesen und Wirtschaft entwickelt werden sollten. Das Internationale Impfstoffinstitut ist ein Wissenschaftszentrum im öffentlichen Interesse, in dem dieses dynamische Zusammenwirken zwischen Forschung, Weiterbildung, technischer Unterstützung, Erbringung von Dienstleistungen und Informationsverbreitung stattfinden kann.
Artikel IArtikel römisch einsAmtssitzDer Amtssitz des Instituts befindet sich in Seoul, Republik Korea, wie durch ein auf Ersuchen des UNDP eingeleitetes unabhängiges internationales Verfahren zur Auswahl eines Standorts festgelegt wurde, im Einklang mit den Erfordernissen für die Ausübung der Tätigkeiten und die Erfüllung der Zwecke des Instituts.
Artikel IIArtikel römisch zweiRechtsstellung(1)Absatz eins,Das Institut ist ein internationales Forschungs- und Entwicklungszentrum, das auf Initiative des UNDP als Teil seines Beitrags zur CVI, einem internationalen Zusammenschluss von Einrichtungen, Unternehmen, Stiftungen und Regierungen, die sich für die ständige Verfügbarkeit wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe sowie für die Entwicklung und Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe einsetzen, errichtet wurde. Es operiert als unabhängige, gemeinnützige Organisation mit internationalem Status und politisch neutralem Management, Personal und Betrieb. Das Institut wird ausschließlich für wissenschaftliche, entwicklungspolitische und Bildungszwecke eingerichtet.
Artikel IIIArtikel römisch dreiUnterorganeDas Institut kann an Orten innerhalb und außerhalb der Republik Korea Zentren, Büros oder Laboratorien einrichten, die das Kuratorium für die wirksame Durchführung seiner Programme und die Erreichung seiner Ziele als notwendig erachtet.
Artikel IVArtikel römisch vierZieleDas Institut nimmt wichtige wissenschaftlich Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der CVI wahr. Diese sind insbesondere:
Artikel VArtikel römisch fünfLeitlinien(1)Absatz eins,Das Institut dient als internationales Ressourcenzentrum zur Entwicklung spezifischen Fachwissens und zur technischen Unterstützung für die Forschung und Entwicklung von Impfstoffen.
Artikel VIArtikel römisch sechsZwecke(1)Absatz eins,Das Institut hat vier Programmbereiche: (i)Absatz i, Ausbildung und technische Unterstützung für Produktionstechnologien sowie für die Erforschung von Impfstoffen; (ii)Absatz i, i, Durchführung von Forschung und Entwicklung im Labor und im Feld; (iii)Absatz i, i, i, Unterstützung und Durchführung von klinischen Versuchen und Feldversuchen mit neuen Impfstoffen sowie Ermöglichung und Förderung der Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe; und (iv)Absatz i, v, Zusammenarbeit mit Impfstoffherstellern, nationalen Kontrollbehörden und anderen relevanten Stellen in Industrie- und Entwicklungsländern zur Förderung der Impfstoffforschung und -entwicklung.
Das Institut kann im Einklang mit seinen Zielen weitere Programmbereiche festlegen.
Artikel VIIArtikel römisch siebenBefugnisse(1)Absatz eins,Das Institut hat die folgenden Befugnisse: (i)Absatz i, von jeder staatlichen Behörde oder von jeder Gesellschaft, Unternehmen, Verein, Person, Firma, Stiftung oder sonstigen Einrichtung, sei es auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene, solche Urkunden, Lizenzrechte, Konzessionen oder ähnliche Rechtstitel sowie finanzielle oder sonstige Unterstützung zu erhalten, zu erwerben oder auf andere Weise rechtmäßig zu erlangen, wie sie für die Verwirklichung der Ziele des Instituts förderlich und notwendig sind; (ii)Absatz i, i, von jeder staatlichen Behörde oder von jeder Gesellschaft, Unternehmen, Verein, Person, Firma, Stiftung oder sonstigen Einrichtung, sei es auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene durch Schenkung, Zuwendung, Tausch, Hinterlassenschaft, Vermächtnis, Kauf oder Pacht, entweder als Eigentum oder treuhänderisch, Zuwendungen, bestehend aus Immobilien, persönlichen Gegenständen oder beides, einschließlich Geldmittel und Wertgegenstände, zu erhalten, zu erwerben der anderweitig rechtmäßig zu erlangen, die nützlich oder notwendig sind, um die Ziele und Aktivitäten des Instituts zu verfolgen, und die besagten Vermögenswerte zu halten, zu betreiben, zu verwalten, zu nutzen, zu verkaufen, zu übertragen oder zu veräußern; (iii)Absatz i, i, i, Vereinbarungen und Verträge zu schließen; (iv)Absatz i, v, Personen gemäß den eigenen Vorschriften anzustellen; (v)Absatz v, gerichtliche Verfahren einzuleiten und sich zu verteidigen; und (vi)Absatz v, i, alle Handlungen und Funktionen auszuführen, die sich als notwendig, zweckmäßig, geeignet oder angemessen erweisen, um einen oder alle der hier genannten Zwecke und Aktivitäten zu fördern, zu verwirklichen oder zu erreichen, oder die zu irgendeinem Zeitpunkt als förderlich oder notwendig und nützlich für die Ziele und Aktivitäten des Instituts erscheinen.
Artikel VIIIArtikel römisch achtOrganeDie Organe des Instituts sind: (i)Absatz i, das Kuratorium; und (ii)Absatz i, i, der Direktor oder die Direktorin und das Personal.
Artikel IXArtikel römisch neunZusammensetzung des Kuratoriums(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen: (i)Absatz i, Bis zu zehn außerordentliche vom Kuratorium gewählte Mitglieder. Dabei ist insbesondere auf die berufliche Erfahrung und Qualifikation der vorgeschlagenen Mitglieder, auf eine angemessene geografische Verteilung, auf Einrichtungen und Länder, die ein Interesse am Institut haben und es wesentlich unterstützen, oder auf Länder, in denen sich wichtige Einrichtungen befinden, zu achten; (ii)Absatz i, i, zwei vom Sitzstaat, der Republik Korea, ernannte Mitglieder; (iii)Absatz i, i, i, ein von der WHO ernanntes Mitglied; (iv)Absatz i, v, Mitglieder, die vom Kuratorium auf Empfehlung der Regierungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ernannt werden. Das Kuratorium legt geeignete Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern, die von den Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgeschlagen werden, fest; (v)Absatz v, der Direktor oder die Direktorin des Instituts als Mitglied von Amts wegen.
Artikel XArtikel römisch zehnAufgaben und Befugnisse des Kuratoriums(1)Absatz eins,Das Kuratorium ist für alle Angelegenheiten des Instituts verantwortlich. Seine Aufgabe besteht unter anderem darin, sicherzustellen, dass: (i)Absatz i, das Institut Zielsetzungen, Programme und Pläne verfolgt, die mit seinen Zielen und mit den allgemeinen Zielvorgaben der CVI übereinstimmen, und (ii)Absatz i, i, der Direktor oder die Direktorin das Institut im Einklang mit den vereinbarten Zielsetzungen, Programmen und Haushaltsplänen und gemäß den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen effizient leitet.
Artikel XIArtikel römisch elfVerfahrensbestimmungen des Kuratoriums(1)Absatz eins,Das Kuratorium wählt ein Mitglied, ausgenommen den Direktor oder die Direktorin, zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden. Die übliche Amtszeit des oder der Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Er oder sie kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.
Artikel XIIArtikel römisch zwölfAbstimmungen des KuratoriumsIn der Regel trifft das Kuratorium seine Entscheidungen im Konsensweg. Stellt der oder die Vorsitzende jedoch fest, dass eine Abstimmung erforderlich ist, so gilt Folgendes: (i)Absatz i, jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme; und (ii)Absatz i, i, die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehnErnennung des Direktors oder der DirektorinDas Kuratorium ernennt den Direktor oder die Direktorin und legt seine oder ihre Amtszeit und etwaige Gründe für deren Beendigung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
Artikel XIVArtikel römisch vierzehnAufgaben und Befugnisse des Direktors oder der Direktorin(1)Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin ist gegenüber dem Kuratorium für den Betrieb und die Verwaltung des Instituts verantwortlich und stellt sicher, dass die Programme und Zielsetzungen des Instituts ordnungsgemäß erstellt und durchgeführt werden. Er oder sie nimmt eine Führungsrolle bei der Mittelbeschaffung und der Mobilisierung von Ressourcen ein und ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Instituts.
Artikel XVIArtikel römisch sechzehnFinanzierung(1)Absatz eins,Das Budget des Instituts wird von den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Institutionen, einschließlich der Mitglieder der CVI, die finanzielle oder sonstige freiwillige Beiträge leisten möchten, finanziert. Das Institut kann darüber hinaus auch Beiträge aus anderen Quellen entgegennehmen, ebenso wie Beiträge und Schenkungen für die Einrichtung eines Stiftungsprogramms.
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehnVorrechte und Befreiungen(1)Absatz eins,Das Institut schließt mit der Regierung ein Amtssitzabkommen, das die Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen regelt, die das Institut, die Mitglieder des Kuratoriums, der Direktor oder die Direktorin und das Personal des Instituts sowie die Sachverständigen, die im Auftrag des Instituts Aufträge ausführen, erhalten, wenn sie sich zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten in Korea aufhalten.
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehnBeziehungen zu anderen OrganisationenUm seine Ziele so effizient wie möglich zu erreichen, kann das Institut Kooperationsvereinbarungen mit einschlägigen nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen, Stiftungen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen schließen.
Artikel XIXArtikel römisch neunzehnStreitbeilegungDas Institut trifft Vorkehrungen für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Bediensteten oder unter seinen Bediensteten, einschließlich Schiedsverfahren.
Artikel XXArtikel römisch zwanzigÄnderungen(1)Absatz eins,Diese Satzung kann vom Kuratorium mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder geändert werden, vorausgesetzt die Mitteilung über eine vorgeschlagene Änderung sowie deren vollständiger Wortlaut wurden mindestens vier Wochen vor der Sitzung an alle Kuratoriumsmitglieder versandt oder alle Kuratoriumsmitglieder haben auf eine solche Mitteilung verzichtet.
Artikel XXIArtikel römisch 21 Auflösung(1)Absatz eins,Das Institut kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums aufgelöst werden, wenn festgestellt wird, dass die Ziele des Instituts in zufriedenstellendem Ausmaß erreicht worden sind, oder wenn festgestellt wird, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, effizient zu funktionieren.
SATZUNGSÄNDERUNGENÄnderung IZur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Institut Testimpfstoffe für Zwecke der Evaluierung und klinischen Prüfung herstellen. In Übereinstimmung mit seiner Stellung als Wissenschafts-, Entwicklungs- und Bildungseinrichtung produziert das Institut jedoch keine Impfstoffe für den Verkauf im Rahmen einer Produktlizenz oder für den gewerblichen Verkauf.
Änderung IIÄnderung römisch zweiSchadloshaltung und HaftungDas Kuratorium, leitende Angestellte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts, einschließlich der Berater und Beraterinnen, werden vom Institut für alle Verluste und Kosten entschädigt, die ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen, es sei denn, sie haben diese vorsätzlich verursacht.
Änderung IIIÄnderung römisch dreiDie Amtszeit und die Auswahl der von der WHO ernannten Mitglieder des Kuratoriums werden von der WHO festgelegt.
SchlagworteImpfstoffentwicklung, Forschungszentrum, Entwicklungsland, Industrieland, Forschungspapier, Forschungsaktivität, Entwicklungsaktivität, Strategiedokument, Programmdokument, Versicherungsregelung, Wissenschaftseinrichtung, Entwicklungseinrichtung Zuletzt aktualisiert am11.03.2025 Gesetzesnummer20012623 DokumentnummerNOR40262789