Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die elektronische Dateneingabe in ein Register für Abfallwirtschaft, insbesondere welche Daten von welchen Behörden einzutragen sind, wenn der Abfallbesitzer, die meldepflichtige Person oder der Anlageninhaber nicht selbst zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist.
Was es regelt
- Die Übertragung von Daten in ein Abfallwirtschaftsregister durch den Landeshauptmann.
- Die Übertragung von Daten in ein Abfallwirtschaftsregister durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Die Zuständigkeiten der Behörden für die Datenübertragung.
- Die Möglichkeit der Kennzeichnung von Daten im Register, damit diese vom Registrierten nicht geändert werden können.
Wen es betrifft
- Den Landeshauptmann und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörden.
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte behandeln.
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Landeshauptmann muss Daten über Erlaubnisse, Anlagenkapazitäten, Abfallarten, Emissionsgrenzwerte, Abfallannahmekriterien, amtliche Nummern nach dem Tiermaterialiengesetz, sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verantwortungsbereiche von abfallrechtlichen Geschäftsführern und verantwortlichen Personen in das Register übertragen.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie muss Daten über grenzüberschreitende Abfallverbringungen und gleichwertige Erlaubnisse in das Register übertragen.
- Für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind bestimmte Daten bei einer genehmigungspflichtigen Änderung oder aufgrund eines Feststellungsbescheides einzutragen.
- Für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen; d)Litera d die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln; e)Litera e die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 unddie Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 und f)Litera f eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 und § 24a (durch Upload);eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37 und Paragraph 24 a, (durch Upload); g)Litera g Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verantwortungsbereiche der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen; 2.Ziffer 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.