Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz legt Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen fest, um die Mehrwegquote in Österreich zu erhöhen. Es verpflichtet Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel, Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten und bestimmte Quoten einzuhalten.
Für wen: Letztvertreiber, die Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben (auch über Fernabsatz); Hersteller und Abpacker von Getränken.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhöhung der Mehrwegquote für Getränke in Regelgebinden bis 2025 auf mindestens 25% und bis 2030 auf mindestens 30%.
- Die Verpflichtung für Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel, Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten.
- Spezifische Mehrwegquoten für verschiedene Getränkekategorien.
- Die Definition von Mehrweg-Getränkeverpackungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Letztvertreiber, die Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben (auch über Fernabsatz).
- Hersteller und Abpacker von Getränken.
Was sind die Eckpunkte?
- Bis 2025 muss die Mehrwegquote für Getränke in Regelgebinden mindestens 25% betragen, bis 2030 mindestens 30%.
- Ab dem 1. Jänner 2024 müssen Letztvertreiber in mindestens 35% ihrer Verkaufsstellen über 400 m² Mehrweggetränke anbieten, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% und bis Ende 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m².
- Für Bier und Wässer beträgt die Mehrwegquote mindestens 15%, für Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch jeweils mindestens 10%.
- Letztvertreiber müssen Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum 15. März des Folgejahres elektronisch an das Bundesministerium übermitteln.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14bParagraph 14 b Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextRahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen§ 14b.Paragraph 14 b,
1.Ziffer eins Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke), 2.Ziffer 2 Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung), 3.Ziffer 3 Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar), 4.Ziffer 4 alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und 5.Ziffer 5 Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch dh. ultrahoch erhitzte Milch).
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat darüber einen jährlichen Bericht, einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten, erstmals für das Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen.Der Letztvertreiber gemäß Absatz 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres in einem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegebenen Format elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der vom Letztvertreiber insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat darüber einen jährlichen Bericht, einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten, erstmals für das Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen.
SchlagworteFruchtsaftgetränk, Kuhmilch, Schafmilch Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263164