Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben einer Verpackungskoordinierungsstelle, die für die Organisation und Koordination der Sammlung und Verwertung von Haushalts- und gewerblichen Verpackungen zuständig ist. Es legt fest, welche Aufgaben diese Stelle übernehmen kann, um die Effizienz der Verpackungsentsorgung zu verbessern.

Was es regelt

  • Die Information von Letztverbrauchern über die Sammlung von Haushaltsverpackungen.
  • Die Durchführung von Analysen zur Sammlung von Haushalts- und gewerblichen Verpackungen.
  • Die Zusammenführung und Umsetzung von Kontrollkonzepten für Sammel- und Verwertungssysteme.
  • Die Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer an Sammel- und Verwertungssystemen.

Wen es betrifft

  • Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  • Sammel- und Verwertungssysteme für Haushalts- und gewerbliche Verpackungen.

Eckpunkte

  • Die Verpackungskoordinierungsstelle kann mit Aufgaben für Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen betraut werden.
  • Bei Kontrollkonzepten muss eine Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie erreicht werden.
  • Für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann von der 80%-Quote abgesehen werden, wenn die Quote über alle Sammelkategorien erfüllt ist.
  • Die Verpackungskoordinierungsstelle muss Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abschließen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30aParagraph 30 a Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVerpackungskoordinierungsstelle§ 30a.Paragraph 30 a,

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen: 1.Ziffer eins die Information der Letztverbraucher, einschließlich der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2.Ziffer 2 die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen, 3.Ziffer 3 Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer 6,, 4.Ziffer 4 die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, 5.Ziffer 5 die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten, 6.Ziffer 6 Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle, 7.Ziffer 7 Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen, 8.Ziffer 8 Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß § 14b Abs. 6.Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 b, Absatz 6,
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Absatz eins, mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen: 1.Ziffer eins Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen, 2.Ziffer 2 Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten, 3.Ziffer 3 die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen, 4.Ziffer 4 die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, 5.Ziffer 5 die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten, 6.Ziffer 6 Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle, 7.Ziffer 7 Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen.
(3)Absatz 3,Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.Über die Aufgaben gemäß Absatz eins, oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. Paragraph 13 b, Absatz 3 bis 5 und die Paragraphen 13 c bis 13 f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239336

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.