Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Schutz geografischer Angaben für Produkte, um deren Herkunft und Qualität zu sichern und Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Es legt fest, wie diese Angaben geschützt werden und welche Praktiken verboten sind.
Für wen: Jede Vertragspartei des Abkommens (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien); Hersteller und Verbraucher von Produkten mit geografischen Angaben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verbraucherrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Schutz von geografischen Angaben, die in Anhang X aufgeführt sind.
- Verbot der kommerziellen Nutzung geschützter Namen für nicht entsprechende Produkte oder zur Ausnutzung des Ansehens.
- Verbot von widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf geschützte Namen.
- Umgang mit gleichlautenden geografischen Angaben und deren Unterscheidung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Jede Vertragspartei des Abkommens (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
- Hersteller und Verbraucher von Produkten mit geografischen Angaben.
Was sind die Eckpunkte?
- Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben.
- Geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
- Bei gleichlautenden geografischen Angaben wird Schutz gewährt, wenn sie in gutem Glauben und unter Berücksichtigung örtlicher Gebräuche verwendet wurden und keine Verwechslungsgefahr besteht.
- Ein gleichlautender Name, der Verbraucher irreführt, wird nicht eingetragen.
Verbraucherrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 233Artikel 233 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 233Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben gegenJede Vertragspartei schützt die in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben gegen a)Litera a jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird, b)Litera b jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird, c)Litera c alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen falschen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis erscheinen, und d)Litera d alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichberechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des Artikels 240 Absatz 3.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259984