6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Schutzmaßnahmen. Es legt fest, wer unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen betreten darf und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.
Für wen: Besucher und Begleitpersonen von Patienten in Kranken- und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Fristen:
- Besucher müssen einen 2G-Nachweis und einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zugangsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen in Kranken- und Kuranstalten.
- Die Anforderungen an Betreiber von Gesundheitseinrichtungen zur Minimierung des Infektionsrisikos.
- Die Notwendigkeit eines COVID-19-Beauftragten und eines Präventionskonzepts für Kranken- und Kuranstalten.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske in bestimmten Gesundheitseinrichtungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Besucher und Begleitpersonen von Patienten in Kranken- und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Pro Patient ist pro Tag höchstens ein Besucher in bettenführenden Kranken- oder Kuranstalten zugelassen.
- Zusätzlich sind pro Tag höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Patienten erlaubt.
- Besucher müssen einen 2G-Nachweis und einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Alle Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum12.12.2021 Außerkrafttretensdatum21.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 13.Paragraph 13,
Satz 2 und 3 gelten nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Abs. 3.Satz 2 und 3 gelten nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Absatz 3,
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40239870