Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Eingabe von Daten in ein Register für Abfallwirtschaft, insbesondere wenn Abfallbesitzer, meldepflichtige Personen oder Anlageninhaber ihre Daten nicht elektronisch übermitteln müssen. Es legt fest, welche Behörden welche spezifischen Daten in dieses Register eintragen müssen.
Was es regelt
- Die Übertragung von Daten durch den Landeshauptmann in das Abfallwirtschaftsregister.
- Die Übertragung von Daten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in das Register.
- Die Zuständigkeiten der Behörden für die Datenübertragung.
- Die Möglichkeit der Ermächtigung von Deponieaufsichtsorganen zur Datenübermittlung.
Wen es betrifft
- Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Bezirksverwaltungsbehörden und Deponieaufsichtsorgane.
Eckpunkte
- Der Landeshauptmann muss Daten von Anzeigen und Bescheiden gemäß § 24, Erlaubnissen gemäß § 25, Anlagendaten (Kapazität, Abfallarten, Emissionsgrenzwerte, Abfallannahmekriterien) sowie amtliche Nummern nach dem Tiermaterialiengesetz und Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 in das Register übertragen.
- Für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind Daten bei einer genehmigungspflichtigen Änderung oder aufgrund eines Feststellungsbescheides einzutragen.
- Für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss Daten gemäß §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 sowie Notifizierungsdaten zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen eintragen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen; d)Litera d die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und e)Litera e die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;die Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4; 2.Ziffer 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.