Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Dateneingabe in ein Abfallregister, wenn der Abfallbesitzer, die meldepflichtige Person oder der Anlageninhaber nicht selbst elektronisch Daten übermitteln muss. Es legt fest, welche Behörden welche spezifischen Daten in dieses Register eintragen müssen.
Was es regelt
- Die Übertragung von Daten über Erlaubnisse und Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen.
- Die Eintragung von Daten zur Anlagenkapazität, Abfallarten und relevanten Inhalten von Anlagengenehmigungsbescheiden.
- Die Übertragung von Daten bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.
- Die Kennzeichnung von Daten im Register, um Änderungen durch Registrierte zu verhindern.
Wen es betrifft
- Den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörden.
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte behandeln, und Deponieaufsichtsorgane.
Eckpunkte
- Der Landeshauptmann überträgt Daten zu Erlaubnissen gemäß § 24a und Anlagengenehmigungen in das Register.
- Für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind Daten bei genehmigungspflichtigen Änderungen oder aufgrund eines Feststellungsbescheides einzutragen.
- Für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft überträgt Daten zu Notifizierungen gemäß der EG-VerbringungsV.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen; d)Litera d die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und e)Litera e die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;die Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4; 2.Ziffer 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.