Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz definiert, welche Stoffe nicht als Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gelten. Es legt Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes fest, um bestimmte Materialien und Tätigkeiten von den Abfallvorschriften auszunehmen.
Für wen: Unternehmen und Personen, die mit Abwasser, Gasemissionen, Kohlendioxid, Bergbauabfällen, radioaktiven Stoffen, Tierkörpern, tierischen Nebenprodukten, Sprengstoffabfällen, Sedimenten oder Böden umgehen; Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unter bestimmten Einsatzbedingungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Welche Arten von Abwasser und gasförmigen Ableitungen nicht als Abfall gelten.
- Spezifische Bedingungen für Kohlendioxid, das geologisch gespeichert wird.
- Ausnahmen für bergbauliche Abfälle und radioaktive Stoffe.
- Regelungen für Tierkörper und tierische Nebenprodukte sowie Sprengstoffabfälle.
- Umgang mit nicht kontaminierten Sedimenten und Böden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen und Personen, die mit Abwasser, Gasemissionen, Kohlendioxid, Bergbauabfällen, radioaktiven Stoffen, Tierkörpern, tierischen Nebenprodukten, Sprengstoffabfällen, Sedimenten oder Böden umgehen.
- Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unter bestimmten Einsatzbedingungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Abwasser und gasförmige Ableitungen sind keine Abfälle.
- Kohlendioxid ist unter bestimmten Bedingungen der geologischen Speicherung ausgenommen (z.B. für Forschungszwecke unter 100 Kilotonnen).
- Bergbauabfälle sind keine Abfälle, wenn sie dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden.
- Tierkörper, die nicht durch Schlachtung zu Tode kamen, und bestimmte tierische Nebenprodukte sind keine Abfälle, außer sie sind für spezifische Abfallbehandlungsanlagen bestimmt.
- Nicht kontaminierte Sedimente und Böden, die für bestimmte Zwecke umgelagert oder vor Ort für Bauzwecke verwendet werden, sind keine Abfälle.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, 5.Ziffer 5 a)Litera a Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, zu beseitigen sind, undKörper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte), Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, zu beseitigen sind, und b)Litera b sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, 6.Ziffer 6 Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden, 7.Ziffer 7 nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden.
8.Ziffer 8 nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001, Verbrennungsanlage, BiogasanlageBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, Verbrennungsanlage, Biogasanlage Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151709