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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung von elektronischen Registern für Stammdaten und übermittlungspflichtige Daten im Bereich der Abfallwirtschaft. Es legt fest, welche Informationen in diesen Registern erfasst werden dürfen und wer dafür zuständig ist.

Was es regelt

  • Die Einrichtung und Führung von zwei elektronischen Registern: eines für Stammdaten und eines für übermittlungspflichtige Daten.
  • Die Art der Stammdaten, die in diesen Registern erfasst werden dürfen, wie Namen, Adressen, Firmenbuchnummern und Standortinformationen.
  • Die Möglichkeit für Personen ohne technische Mittel, Registrierungen oder Änderungen schriftlich gegen einen Kostenbeitrag einzubringen.
  • Die Führung der Register als Informationsverbundsystem und die Rolle des Bundesministers als Betreiber.

Wen es betrifft

  • Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  • Abfallersterzeuger (ausgenommen private Haushalte) sowie befugte Fachpersonen oder Fachanstalten.

Eckpunkte

  • Es gibt zwei elektronische Register: eines für Stammdaten und eines für Daten, die an Behörden übermittelt werden müssen.
  • Für die Identifikation wird eine international genormte Nummer verwendet.
  • Stammdaten umfassen unter anderem Namen, Adressen, Firmenbuchnummern, Branchencodes und Geodaten der Standorte.
  • Wer keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung hat, kann dies schriftlich gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro tun.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextElektronische Register§ 22.Paragraph 22,

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner 1.Ziffer eins ein elektronisches Register für Stammdaten und 2.Ziffer 2 ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällenein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann.
(2)Absatz 2,Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden: 1.Ziffer eins Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl, 5.Ziffer 5 Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren, 6.Ziffer 6 Geodaten der Standorte und der Anlagen, 7.Ziffer 7 Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten, 8.Ziffer 8 von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, 9.Ziffer 9 Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, 10.Ziffer 10 Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen, 11.Ziffer 11 Aufsichts- und Kontrollorgane.
(3)Absatz 3,Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4)Absatz 4,Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088644

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.