Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die soziale Sicherheit zwischen Österreich und Australien und legt fest, wie Begriffe und Zuständigkeiten in diesem Bereich definiert werden. Es trat am 1. März 2017 in Kraft.
Für wen: Staatsangehörige Österreichs und Australiens; Personen, die Leistungen, Pensionen oder Beihilfen im Rahmen der sozialen Sicherheit in einem der beiden Länder beziehen oder beantragen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Definitionen von Begriffen wie „Staatsangehöriger“, „Rechtsvorschriften“ und „Leistung“ im Kontext der sozialen Sicherheit.
- Die Zuständigkeiten der Behörden und Träger in Österreich und Australien.
- Die Anwendung von Rechtsvorschriften beider Länder in Bezug auf soziale Sicherheit.
- Spezifische Definitionen für „Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ und „Versicherungszeit in Österreich“.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Staatsangehörige Österreichs und Australiens.
- Personen, die Leistungen, Pensionen oder Beihilfen im Rahmen der sozialen Sicherheit in einem der beiden Länder beziehen oder beantragen.
Was sind die Eckpunkte?
- „Staatsangehöriger“ ist ein österreichischer Staatsbürger für Österreich und ein australischer Staatsbürger für Australien.
- „Rechtsvorschriften“ beziehen sich auf die Gesetze, Verordnungen und Satzungen zur sozialen Sicherheit in Österreich und auf spezifische Gesetze in Australien.
- Die „zuständige Behörde“ ist in Österreich der Bundesminister und in Australien der Staatssekretär des zuständigen Ministeriums oder der Kommissar für Steuern für bestimmte Abschnitte.
- „Leistung“ umfasst alle vorgesehenen Leistungen, Pensionen oder Beihilfen, aber keine Zusatzpensionen (Superannuation Guarantee) in Australien.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.03.2017 Index69/03 Soziale Sicherheit TextABSCHNITT IABSCHNITT römisch einsALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1Auslegung(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a)Litera a „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger, in Bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger; b)Litera b „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen; in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt II berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichnete Gesetz;„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen; in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt römisch zwei des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt römisch zwei berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichnete Gesetz; c)Litera c „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist; in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt II berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde;„zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist; in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt römisch zwei des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt römisch zwei berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde;
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,.
SchlagworteErwerbsunfähigkeitspension Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20009817 DokumentnummerNOR40191353