3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen während der COVID-19-Pandemie. Es legt fest, welche Gastgewerbebetriebe unter welchen Bedingungen geöffnet sein dürfen und welche Regeln dabei einzuhalten sind.
Für wen: Betreiber und Mitarbeiter von Gastgewerbebetrieben; Personen, die Waren oder Dienstleistungen von Gastgewerbebetrieben in Anspruch nehmen möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das grundsätzliche Verbot des Betretens von Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Einrichtungen und Situationen.
- Spezifische Hygiene- und Abstandsregeln für die zugelassenen Ausnahmen.
- Zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Gastgewerben in Ausnahmefällen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber und Mitarbeiter von Gastgewerbebetrieben.
- Personen, die Waren oder Dienstleistungen von Gastgewerbebetrieben in Anspruch nehmen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen für Gastgewerbe in Krankenanstalten, Altenheimen, Schulen, Betrieben (nur für dort betreute Personen oder Betriebsangehörige), Beherbergungsbetrieben (nur für Gäste in der Wohneinheit) und öffentlichen Verkehrsmitteln (nur für Benutzer).
- Bei Ausnahmen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und eine FFP2-Maske getragen werden (außer am Verabreichungsplatz).
- Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden, wobei zwischen Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern zu gewährleisten ist.
- Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06:00 und 19:00 Uhr erlaubt, darf aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum25.01.2021 Außerkrafttretensdatum03.02.2021 Abkürzung3. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten, 2.Ziffer 2 Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 4.Ziffer 4 Betrieben, wennwenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
1.Ziffer eins Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3 Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.Ziffer 4 Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei Kundenkontakt § 6 Abs. 4.Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4, 5.Ziffer 5 Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am22.01.2021 Gesetzesnummer20011450 DokumentnummerNOR40230880