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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und legt Ausnahmen sowie spezifische Schutzmaßnahmen fest. Es war vom 17.12.2020 bis 25.12.2020 in Kraft.

Was es regelt

  • Das grundsätzliche Verbot des Betretens von Gastgewerbebetrieben.
  • Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen wie Krankenanstalten, Altenheime, Schulen und Beherbergungsbetriebe.
  • Regeln für die Konsumation von Speisen und Getränken in Ausnahmefällen.
  • Vorschriften für die Abholung von Speisen und Getränken sowie Lieferservices.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Gastgewerbebetrieben.
  • Personen, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.

Eckpunkte

  • Das Betreten von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt.
  • Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe in Krankenanstalten, Altenheimen, Schulen und Beherbergungsbetrieben, wenn Speisen und Getränke ausschließlich an dort betreute Personen oder Gäste verabreicht werden.
  • Bei Ausnahmen muss ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und eine mechanische Schutzvorrichtung getragen werden (außer beim Konsumieren).
  • Die Konsumation von Speisen und Getränken ist in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erlaubt, wobei zwischen Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestehen muss.
  • Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06:00 und 19:00 Uhr zulässig, darf aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum17.12.2020 Außerkrafttretensdatum25.12.2020 Abkürzung
  2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,

(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: 1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten, 2.Ziffer 2 Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 4.Ziffer 4 Betrieben, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 gilt: 1.Ziffer eins Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. 2.Ziffer 2 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. 3.Ziffer 3 Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. 4.Ziffer 4 Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. 5.Ziffer 5 Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Abweichend von Absatz eins, ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices. SchlagworteAltenheim, Pflegeheim, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am09.05.2022 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228726

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.