Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Dauer des Schutzes von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Werke der Literatur und Kunst sowie für Darbietungen und Aufzeichnungen. Es legt fest, wie lange die finanziellen Rechte von Urhebern, Miturhebern, ausübenden Künstlern und Herstellern bestehen bleiben.
Für wen: Urheber von Werken der Literatur und Kunst; Ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Fristen:
- Die Schutzdauer für Urheber beträgt das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
- Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
- Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der genannten Personen (Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Schutzdauer für Urheber von Werken der Literatur und Kunst.
- Die Schutzdauer für anonyme, pseudonyme und kollektive Werke.
- Die Schutzdauer für Filmwerke und audiovisuelle Werke.
- Die Schutzdauer für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Urheber von Werken der Literatur und Kunst.
- Ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Schutzdauer für Urheber beträgt das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
- Bei Miturhebern beginnt die Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
- Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
- Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der genannten Personen (Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist).
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 218Artikel 218 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 218Schutzdauer(1)Absatz eins,Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259969