Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gründe, unter denen eine Marke für verfallen erklärt werden kann, insbesondere bei Nichtbenutzung oder wenn sie irreführend wird. Es stellt sicher, dass Marken aktiv genutzt werden und ihre Funktion als Herkunftshinweis behalten.
Für wen: Inhaber von Marken; Personen, die einen Antrag auf Verfallserklärung einer Marke stellen möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Verfall einer Marke bei Nichtbenutzung über einen bestimmten Zeitraum.
- Den Verfall einer Marke, wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird.
- Den Verfall einer Marke, wenn sie die Öffentlichkeit irreführt.
- Die Bedingungen, unter denen eine begonnene oder wieder aufgenommene Benutzung den Verfall abwenden kann.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Marken.
- Personen, die einen Antrag auf Verfallserklärung einer Marke stellen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Marke kann verfallen, wenn sie mindestens drei Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wurde.
- Der Verfall kann abgewendet werden, wenn die Benutzung vor dem Antrag auf Verfallserklärung ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen wurde.
- Eine Benutzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag beginnt, bleibt unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen erst nach Kenntnis des möglichen Antrags stattfanden.
- Eine Marke verfällt auch, wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird oder die Öffentlichkeit irreführt.
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 229Artikel 229 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 229Verfallsgründe(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindestens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259980