Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Schutzdauer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Werke der Literatur und Kunst sowie für Darbietungen, Tonträger und Sendungen. Es legt fest, wie lange diese Rechte nach bestimmten Ereignissen bestehen bleiben.
Für wen: Urheber von Werken der Literatur und Kunst; Ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Fristen:
- Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst umfassen das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
- Rechte ausübender Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung oder der ersten Veröffentlichung/öffentlichen Wiedergabe.
- Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung, Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst.
- Die Schutzdauer der Rechte ausübender Künstler.
- Die Schutzdauer der Rechte von Herstellern von Tonträgern.
- Die Schutzdauer der Rechte von Sendeunternehmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Urheber von Werken der Literatur und Kunst.
- Ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst umfassen das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
- Bei Miturhebern beginnt die Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
- Rechte ausübender Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung oder der ersten Veröffentlichung/öffentlichen Wiedergabe.
- Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung, Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe.
- Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung.
- Die Fristen werden ab dem 1. Januar des Jahres berechnet, das auf das maßgebende Ereignis folgt.
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 71Artikel 71 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 71Schutzdauer(1)Absatz eins,Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222019