Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung von Nachprüfungsverfahren für Anbieter, die sich im Rahmen von Beschaffungen, die unter das Abkommen zwischen der EU und Kasachstan fallen, beschweren möchten. Es soll sicherstellen, dass solche Beschwerden zügig, wirksam und transparent behandelt werden.
Für wen: Anbieter, die an Beschaffungen teilnehmen, die unter das Abkommen fallen; Vertragsparteien (EU und Kasachstan) und deren Beschaffungsstellen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung von Beschaffungsentscheidungen.
- Regeln für die Behandlung von Beschwerden von Anbietern bei Verstößen gegen das Abkommen oder dessen Umsetzung.
- Die Einrichtung unabhängiger Behörden zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden.
- Die Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen und Abhilfe oder Schadensersatz zu erhalten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Anbieter, die an Beschaffungen teilnehmen, die unter das Abkommen fallen.
- Vertragsparteien (EU und Kasachstan) und deren Beschaffungsstellen.
Was sind die Eckpunkte?
- Es muss ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Nachprüfungsverfahren eingerichtet werden.
- Die Verfahrensregeln für Beschwerden müssen schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich gemacht werden.
- Anbieter haben eine Frist von mindestens zehn Tagen, um eine Beschwerde einzulegen.
- Es muss mindestens eine unparteiische, von den Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde für Beschwerden eingerichtet oder benannt werden.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 135Artikel 135 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 135Interne Nachprüfungsverfahren(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter sich im Rahmen einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung beschweren kann, a)Litera a wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder b)Litera b wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren,
SchlagworteVerwaltungsbehörde, Entscheidungsgrundlage Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222083