Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft in Österreich und legt Ziele und Grundsätze für den Umgang mit Abfällen fest, um Mensch und Umwelt zu schützen und Ressourcen zu schonen.
Für wen: Alle, die Abfälle erzeugen oder mit Abfällen umgehen; Betreiber von Behandlungsanlagen für Abfälle.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Vermeidung oder Minimierung schädlicher Einwirkungen von Abfällen auf Mensch, Tier, Pflanze und Umwelt.
- Die Schonung von Ressourcen wie Rohstoffen, Wasser, Energie und Deponievolumen.
- Die Sicherstellung, dass Abfälle oder daraus gewonnene Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial als Primärrohstoffe aufweisen.
- Die Behandlung von Abfällen, sodass deren Ablagerung keine Gefahr für nachfolgende Generationen darstellt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle, die Abfälle erzeugen oder mit Abfällen umgehen.
- Betreiber von Behandlungsanlagen für Abfälle.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Abfallwirtschaft muss nach dem Vorsorgeprinzip und der Nachhaltigkeit ausgerichtet sein.
- Es gibt eine klare Hierarchie im Umgang mit Abfällen: 1. Abfallvermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung), 5. Beseitigung.
- Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist nur zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung ein besseres Ergebnis für den Umweltschutz ergibt.
- Nicht verwertbare Abfälle müssen je nach Beschaffenheit behandelt und feste Rückstände reaktionsarm abgelagert werden.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text1. AbschnittAllgemeine BestimmungenZiele und Grundsätze§ 1.Paragraph eins,
1.Ziffer eins Abfallvermeidung;
2.Ziffer 2 Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3.Ziffer 3 Recycling;
4.Ziffer 4 sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
5.Ziffer 5 Beseitigung.
1.Ziffer eins Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
2.Ziffer 2 Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
3.Ziffer 3 Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
4.Ziffer 4 Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
SchlagworteBrandgefahr, Ortsbild Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126475