Abfallbehandlungspflichten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und den Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Bauteilen, um Umweltschäden und Gefahren zu vermeiden. Es stellt sicher, dass diese Geräte ordnungsgemäß behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf gefährliche Stoffe und die Möglichkeit des Recyclings oder der Wiederverwendung.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln, lagern oder transportieren; Betreiber von Einrichtungen, die mit der Behandlung dieser Altgeräte befasst sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Anforderungen an die Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und deren Bauteilen.
- Vermeidung von Beschädigungen und Freisetzung gefährlicher Stoffe bei Lagerung und Transport.
- Spezifische Vorschriften für Kühlgeräte, Lampen, Bildschirmgeräte und Photovoltaikmodule.
- Sicherstellung der nachfolgenden Zerlegung, des Recyclings oder der Wiederverwendung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln, lagern oder transportieren.
- Betreiber von Einrichtungen, die mit der Behandlung dieser Altgeräte befasst sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Lagerung muss in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen erfolgen.
- Beschädigungen, die zum Entweichen gefährlicher Stoffe oder zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden.
- Kühlgeräte dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.
- Photovoltaikmodule sind getrennt zu sammeln und zu lagern, und eine Sammlung oder Lagerung in loser Schüttung ist unzulässig.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum07.10.2017 Außerkrafttretensdatum31.12.2017 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text2. AbschnittElektro- und Elektronik-AltgeräteAnforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport§ 4.Paragraph 4,
SchlagworteBrandgefahr, Quecksilberemission, Elektro-Altgerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192374