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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Unterbrechung von Fristen in gerichtlichen Verfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie, um den Gerichtsbetrieb anzupassen und die Verbreitung des Virus einzudämmen. Es legt fest, wann Fristen unterbrochen werden und unter welchen Umständen Gerichte davon abweichen können.

Was es regelt

  • Die Unterbrechung von verfahrensrechtlichen Fristen in gerichtlichen Verfahren.
  • Den Neubeginn dieser Fristen nach der Unterbrechung.
  • Ausnahmen von der Fristenunterbrechung in bestimmten Verfahren.
  • Die Möglichkeit für Gerichte, in Einzelfällen Fristen nicht zu unterbrechen und neue Fristen festzusetzen.

Wen es betrifft

  • Alle Parteien in gerichtlichen Verfahren, deren verfahrensrechtliche Fristen betroffen sind.
  • Gerichte, die über die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzuges entscheiden oder in anderen Verfahren Fristen festlegen.

Eckpunkte

  • Alle verfahrensrechtlichen Fristen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnen oder noch nicht abgelaufen sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen.
  • Diese unterbrochenen Fristen beginnen danach neu zu laufen.
  • Ausgenommen von der Unterbrechung sind Verfahren, die die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzuges betreffen (z.B. nach dem Unterbringungsgesetz oder Epidemiegesetz 1950) sowie Leistungsfristen.
  • Gerichte können Fristen auch nicht unterbrechen und neue festsetzen, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens dringend geboten ist und das öffentliche Interesse an der COVID-19-Bekämpfung nicht überwiegt.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum05.04.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextI. Hauptstückrömisch eins. HauptstückVerfahren in bürgerlichen RechtssachenUnterbrechung von Fristen§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
  1. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der
  2. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der
  3. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
  4. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der
  5. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der
  6. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen. Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40222702

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.