Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit im Energiesektor, einschließlich der nuklearen Sicherheit, zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzugleichen und den Zugang zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie zu gewährleisten.
Für wen: Die Europäische Union (EU), EURATOM und ihre Mitgliedstaaten; Armenien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Energiestrategien und Energiepolitik, einschließlich Energieversorgungssicherheit und vielfältiger Energieversorgung.
- Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte und Förderung erneuerbarer Energien.
- Regionale Zusammenarbeit im Energiebereich und Integration in regionale Märkte.
- Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen für den Handel mit Energieprodukten und einheitliche Bedingungen für nukleare Sicherheit.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union (EU), EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Zusammenarbeit erfolgt nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit.
- Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit basierend auf den Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der EU.
- Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren und Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung.
- Es ist die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor vorgesehen, mit einem Fahr- oder Aktionsplan zur Schaffung neuer Kapazitäten.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 42Artikel 42 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextKAPITEL 2ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR, EINSCHLIESSLICH NUKLEARE SICHERHEITARTIKEL 42(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.
SchlagworteEnergietransport, Energieversorgung, Fahrplan Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259795